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Alkohol am Steuer
Gemäß § 316 StGB macht sich strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Für eine solche Trunkenheitsfahrt bzw. für ein Fahren unter Drogeneinfluss sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Mindestens ebenso problematisch ist, dass bei Vorliegen des Tatbestandes in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis droht (§ 69 StGB), wobei regelmäßig im Anschluss an den Alkoholtest der Führerschein durch die Polizei beschlagnahmt wird. Neben der Entziehung der Fahrerlaubnis wird in Fällen dieser Art eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet (§ 69a StGB), die bei einem Ersttäter zwischen 10 und 12 Monaten betragen kann. Bei Alkohol wird die Fahruntüchtigkeit bei Führen eines Kfz ab 1,1 Promille, bei Radfahrern ab 1,6 Promille unwiderleglich vermutet. Aber auch bei darunter liegenden Werten kann Fahruntüchtigkeit angenommen werden, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Wann dies im Einzelnen der Fall ist, hängt von einer Vielzahl von Umständen ab und ist im Einzelfall oft streitig. Hier bietet sich regelmäßig ein guter Verteidigungsansatz. Bei Fahren unter Drogeneinfluss gibt es (noch) keine absoluten Grenzwerte, so dass es für eine Strafbarkeit immer des Vorliegens von Ausfallerscheinungen bedarf. In der Praxis besteht auch hier oft Streit, ob die für auffällig befundenen Verhaltensweisen tatsächlich drogenbedingt sind oder sich diese auf andere Ursachen zurückführen lassen.
Nachfolgend werden wichtige Begriffe des Strafrechts inhaltlich, im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Strafverfahren, erläutert. Diese Erläuterungen erheben weder einen Anspruch auf Vollständigkeit noch auf wissenschaftlich-juristische Präzision. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information, sind nicht auf konkrete Fälle oder Fragestellungen zugeschnitten und wollen lediglich eine skizzenartige Vorstellung des jeweiligen Begriffsinhaltes für Nichtjuristen vermitteln. Die Erläuterungen stellen daher keine rechtliche Beratung dar und können die Beratung durch einen Rechtsanwalt in keinem Fall ersetzen. Wertende inhaltliche Äußerungen stellen ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers dar. Eine Vervielfältigung oder Veröffentlichung - in welcher Form auch immer - der nachfolgenden Darstellung zu gewerblichen Zwecken wird ausdrücklich untersagt. Die Inhalte der nachfolgenden Darstellung wurden und werden sorgfältig geprüft. Dennoch wird für deren Inhalt und für Nachteile, welche aus einer Berufung auf diesen Inhalt entstehen können, keine Haftung übernommen.
Verfasser der Erläuterungen ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Bonorden, LL.M.
Akteneinsicht
Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers ist in § 147 StPO festgeschrieben. Es handelt sich um eines der wichtigsten Rechte des Verteidigers im gesamten Strafverfahren. Denn nur durch die Akteneinsicht erreicht der Verteidiger das gleiche Informationsniveau wie die Staatsanwaltschaft, was für ein Recht auf wirksame Verteidigung unerlässlich ist. Daneben haben u.a. auch die Prozessbevollmächtigten des Nebenklägers (Opfers), Privatklägers und des nebenbeteiligten Unternehmens ein Recht auf Akteneinsicht. Der Beschuldigte selbst hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Ihm können lediglich unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 147 Abs. 7 StPO Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

