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Durchsuchung
Nach § 102 StPO kann eine Durchsuchung der Wohnung, anderer Räume (z.B. Geschäftsräume), Sachen (z.B. des Fahrzeuges) sowie der Person des einer Straftat Verdächtigen vorgenommen werden. Aber auch bei anderen, nicht verdächtigen Personen kann es zu Hausdurchsuchungen etwa dann kommen, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass sich der Verdächtige in diesen Räumen befindet. Der von der Durchsuchung Betroffene hat dabei bestimmte Rechte, aber auch Pflichten. Vor allen Dingen aber wird es im Rahmen der Durchsuchung regelmäßig auch zu Vernehmungen kommen, die für den Ausgang eines Strafverfahrens entscheidend sein können. Der Beschuldigte hat deshalb das Recht, umgehend einen Verteidiger zu kontaktieren, der sich idealerweise sofort zum Ort der Durchsuchung begibt. Der Verteidiger hat bei der Durchsuchung das Recht zur Anwesenheit und kann dem Beschuldigten auf diese Weise zur Seite stehen, auf die Einhaltung seiner Rechte achten und ihn vor Fehlern bewahren.

Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

