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Einstellung des Verfahrens
Wenn gegen einen Beschuldigten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird, muss dieses nicht zwangsweise zu einer Anklage und einem nachfolgenden Gerichtsverfahren führen. Vielmehr sieht das Gesetz verschiedene Möglichkeiten vor, ein Ermittlungsverfahren ohne Anklage einzustellen. Eine Einstellung ist dabei dann zwingend, wenn sich der zuvor bestandene Tatverdacht nicht bestätigt hat. Diese Art der Einstellung kann als "Freispruch im Ermittlungsverfahren" bezeichnet werden. Darüber hinaus kann ein Verfahren aber auch dann eingestellt werden, wenn sich die Schuld des Täters als nicht allzu gravierend darstellt, wobei die Einstellung in diesen Fällen oftmals von der Erfüllung von Auflagen (z.B. einer Geldauflage) abhängig gemacht wird. Regelmäßig werden sich die Chancen auf eine Einstellung dann erhöhen, wenn ein Strafverteidiger herangezogen wird, der über eine langjährige Erfahrung - auch im Umgang mit den Ermittlungsbehörden - verfügt, denn ohne dass entsprechende Argumente für eine Einstellung hervorgebracht werden, wird die Staatsanwaltschaft nach meiner Erfahrung von sich aus eher selten eine Einstellung beschließen. Letzteres liegt oft auch daran, dass der Staatsanwaltschaft die Hintergründe des Tatvorwurfes und die besondere Lebenssituation des Beschuldigten unbekannt sind.

Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

