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Fahrerflucht
Als "Fahrerflucht" wird umgangssprachlich das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB bezeichnet. Als Strafe ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorgesehen. Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 StGB) und der Führerschein eingezogen werden. Dies gilt es zu vermeiden, denn in diesen Fällen wird für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach § 69a StGB eine Sperrfrist von 6 Monaten (Ausnahme: § 69a Abs. 4 StGB) bis zu 5 Jahren ausgesprochen. In der Praxis besteht oft Streit, ob der Beschuldigte, der nach dem Unfall weggefahren ist, den Unfall überhaupt bemerkt hat. Außerdem ist es im Einzelfall umstritten, wie lange gewartet werden muss, wenn feststellungsbereite Personen nicht anwesend sind. Dies ist etwa der Fall beim Anfahren eines geparkten Fahrzeuges, denn hier ist der Eigentümer regelmäßig nicht vor Ort. Auch in versicherungsrechtlicher Hinsicht kann eine Straftat nach § 142 StGB sehr problematisch werden. Um Fehler und Nachteile zu vermeiden, sollte so früh wie möglich anwaltliche Hilfe eines erfahrenen Fachanwaltes für Strafrecht in Anspruch genommen werden.
Freispruch
Ein Freispruch ist sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren oder Revisionsverfahren möglich. Im Einzelfall kann es sich daher lohnen, durch sämtliche Instanzen zu ziehen, um eine rechtskräftige Verurteilung zu verhindern. Ein Freispruch ist dann zwingend, wenn - für das Gericht - feststeht, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfene Straftat nicht begangen hat oder aber das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten keine Straftat darstellt. Der Angeklagte ist aber auch dann freizusprechen, wenn er zwar in Wahrheit die Straftat begangen hat (was nur er und sein Verteidger wissen), ihm dies aber nicht nachgewiesen werden kann. Die Chancen auf einen Freispruch sind dann am höchsten, wenn vor Akteneinsicht durch den Verteidiger keine Angaben gemacht werden. Denn erst die Aktenkenntnis ermöglicht dem erfahrenen Verteidiger eine Einschätzung über die Chancen eines Freispruches. Sind etwa die Beweise nach Aktenlage dünn, kann es im Einzelfall ratsam sein, zum Tatvorwurf zu schweigen und sich auf diese Weise nicht selbst zum Beweismittel zu machen. Welches Verhalten das "richtige" ist kann dabei immer nur nach intensiver Erörterung des Tatvorwurfes und Akteninhalts mit dem Verteidiger eingeschätzt werden.

Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

