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Geldstrafe
Bei weniger schwerwiegenden Straftaten und keinen oder nicht einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten kommt die Verurteilung zu einer Geldstrafe in Betracht. Diese wird in Tagessätzen bemessen, wobei ein Tagessatz regelmäßig dem Nettotageseinkommen entspricht. Nach der Rechtsprechung verbietet sich dabei dennoch jede schematische Betrachtung, da auch normative Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Auch können Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlung) gewährt werden. Bei einer Geldstrafe ist dennoch zumeist weniger die Gesamtöhe als die Anzahl der Tagessätze relevant. Wird nämlich die Geldstrafe nicht gezahlt und sind auch Vollstreckungsversuche nicht erfolgreich, tritt an die Stelle der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe. In diesem Fall entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Die Anzahl der Tagessätze ist aber auch noch aus einem anderen Grund wichtig, weil die verurteilung zu einer bestimmten Tagessatzanzahl über die strafrechtliche Verurteilung hinausgehende Konsequenzen haben kann. Wichtigster Fall - unter anderen - ist die Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen. Hier erfolgt ein Eintrag in ein Führungszeugnis und der Betroffene darf sich nicht mehr als nicht vorbestraft bezeichnen. Aufgrund der vielfältigen Auswirkungen der Strafhöhe auf andere Lebensbereiche ist die Einschaltung eines Fachanwaltes für Strafrecht oder langjährig erfahrenen Strafverteidigers zu empfehlen, denn diesem werden die entsprechenden außerstrafrechtlichen Konsequenzen von Verurteilungen bekannt sein.

Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

