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Haftbefehl

Bei dringendem Tatverdacht und dem Vorliegen eines Haftgrundes ist es möglich, dass gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl ergeht. Folge ist regelmäßig die Festnahme und Verbringung auf eine Polizeidienststelle. Sodann hat eine unverzügliche Vorführung vor den Haftrichter zu erfolgen. Hier besteht erhebliches Verteidigungspotential und es empfiehlt sich unbedingt die Einschaltung eines Strafverteidigers, damit dieser bei der richterlichen Vorführung anwesend sein kann und eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls - damit ist eine Freilassung gegen Auflagen, wie z.B. Abgabe des Reisepasses, Stellung einer Kaution, wöchentliche Meldung bei der Polizei, gemeint - anstreben kann. Die Anwesenheit des Verteidigers ist auch deshalb von großer Bedeutung, weil regelmäßig die schwierige Entscheidung zu treffen sein wird, ob Angaben zur Sache gemacht werden oder zunächst von dem Schweigerecht Gebrauch gemacht werden soll. Nicht zuletzt kann der Verteidiger die Angehörigen informieren und über den Gang des Verfahrens auf dem Laufenden halten. Sollte sich eine Außervollzugsetzung nicht erreichen lassen, wird der Vollzug der Untersuchungshaft und damit die Überstellung des Beschuldigten in eine Justizvollzugsanstalt die unvermeidliche Folge sein. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, einen Haftprüfungsantrag zu stellen oder gegen den Haftbefehl Beschwerde einzulegen. Welcher der beiden Wege eingeschlagen werden soll, ist eine im Einzelfall zu entscheidende - taktische - Frage. Die Erfahrung zeigt jedenfalls, dass ein engagiertes rechtliches Vorgehen gegen einen Haftbefehl nicht selten von Erfolg gekrönt sein wird, denn aufgrund des Eingriffes in Grundrechte durch die Untersuchungshaft ist ein Instanzenzug bis vor das Bundesverfassungsgericht möglich, was erheblichen Einfluss auf die Entscheidungen untergeordneter Gerichte hat.

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