I

Indizienbeweis

Insbesondere dann, wenn der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat bestreitet, ist das Gericht aufgrund seiner Aufklärungspflicht gehalten, den in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt zu erforschen. Dies geschieht mittels Durchführung einer Beweisaufnahme in deren Zuge u.a. Zeugen vernommen, Sachverständige angehört und Geschehensorte in Augenschein genommen werden. Dabei kommt es vor, dass es für ein in der Anklageschrift dargestelltes Geschehen keine Zeugen gibt, also beispielsweise niemand die Tat als solche gesehen hat. In diesen Fällen wird auf Indiztatsachen (z.B. der A lief mit der Pistole in der Hand aus dem Haus...) zurückgegriffen, bei deren Vorliegen auf die Haupttatsache (...in welchem kurze Zeit später die Hausbewohnerin tot aufgefunden wurde.) geschlossen werden kann (Indizienbeweis). In Fällen des Indizienbeweises ergeben sich vielfältige rechtliche Probleme, denn es ist stark vom Einzelfall abhängig, ob eine entsprechende Beweisführung für eine Verurteilung ausreichend ist.  

Qualität durch Fortbildung - Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer