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Nötigung
§ 240 StGB bestimmt, dass derjenige wegen Nötigung bestraft wird, der einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Der Vorwurf der Nötigung wird oft im Straßenverkehr erhoben, etwa weil ein anderer Verkehrsteilnehmer zu dicht aufgefahren oder einen anderen Fahrer ausgebremst haben soll. Hier kommt es ganz entscheidend auf den Einzelfall an. So kann es etwa eine Rolle spielen, ob der "ausgebremste" Fahrer die eigene Geschwindigkeitsreduzierung dadurch vermeiden kann, dass er ausweicht oder den vor ihm fahrenden Fahrer überholt. Weitere Verteidigungsansätze bietet darüber hinaus die Regelung des § 240 Abs. 2 StGB, wonach die Nötigung nur dann als rechtswidrig gilt, wenn sie zusätzlich als verwerflich anzusehen ist. Hier kommt es dann im Einzelnen auf den mit der Nötigung verfolgten Zweck, das eingesetzte Mittel und deren Verhältnis zueinander an.

Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

