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Pflichtverteidigung

Dem Beschuldigten bzw. Angeklagtem wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger bestellt, sofern ein Fall sog. notwendiger Verteidigung vorliegt. Das ist u.a. dann der Fall, wenn

  • der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist - auch hier kann aber zusätzlich ein anderer Verteidiger beauftragt werden -
  • die Hauptverhandlung im 1. Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder Landgericht stattfindet
  • dem Beschuldigten ein Verbrechen (das ist ein Delikt für welches das Gesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht) zur Last gelegt wird 
  • das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann

Daneben liegt ein Fall notwendiger Verteidigung u.a. auch dann vor,

  • wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist (z.B. längere Beweisaufnahme, Vielzahl von Zeugen)
  • sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann (z.B. hohes Alter und schlechter Gesundheitszustand)
  • wegen der Schwere der Tat (in der Regel, wenn eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe besteht)

Liegen die Voraussetzungen vor, kann der von dem Beschuldigten gewählte Verteidiger seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen.

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