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Quälerei
Die Strafprozessordnung verbietet in § 136a bestimmte Vernehmungsmethoden von Polizei / Staatsanwaltschaft/Gericht. Hierzu zählt unter anderem (neben u.a. Misshandlung, Ermüdung, Täuschung) die Beeinflussung des Willens des Beschuldigten durch Quälerei. Hierunter würde es etwa fallen, wenn der Beschuldigte längerer Dunkelheit ausgesetzt wird oder bei diesem bewusst massive Angstzustände und seelischer Druck hervorgerufen werden. In Fällen dieser Art sind Aussagen, die der Beschuldigte unter dem Eindruck dieser Maßnahmen tätigt, nicht verwertbar.

Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

