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Revision
Die Revision stellt in erster Linie das einzige Rechtsmittel gegen Urteile des Landgerichts sowie gegen erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts dar. Die Einlegung einer sog. Sprungrevision gegen Urteile des Amtsgerichts ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls möglich, stellt aber in der Praxis die Ausnahme dar, weil gegen Urteile des Amtsgerichts in der Regel Berufung eingelegt wird. Die Revision unterscheidet sich von der Berufung dadurch, dass das Revisionsgericht - verkürzt gesagt - keine neue Beweisaufnahme durchführt sondern lediglich das Urteil der unteren Instanz rechtlich auf Fehler hin überprüft. Die Begründung einer Revision zählt zu den juristisch schwierigsten Betätigungsfeldern und sollte ausschließlich einem erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht übertragen werden.

Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

