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Trunkenheitsfahrt

Gemäß § 316 StGB macht sich strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Für eine solche Trunkenheitsfahrt bzw. für ein Fahren unter Drogeneinfluss sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Mindestens ebenso problematisch ist, dass bei Vorliegen des Tatbestandes in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis droht (§ 69 StGB), wobei regelmäßig im Anschluss an den Alkoholtest der Führerschein durch die Polizei beschlagnahmt wird. Neben der Entziehung der Fahrerlaubnis wird in Fällen dieser Art eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet (§ 69a StGB), die bei einem Ersttäter zwischen 10 und 12 Monaten betragen kann. Bei Alkohol wird die Fahruntüchtigkeit bei Führen eines Kfz ab 1,1 Promille, bei Radfahrern ab 1,6 Promille unwiderleglich vermutet. Aber auch bei darunter liegenden Werten kann Fahruntüchtigkeit angenommen werden, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Wann dies im Einzelnen der Fall ist, hängt von einer Vielzahl von Umständen ab und ist im Einzelfall oft streitig. Hier bietet sich regelmäßig ein guter Verteidigungsansatz. Bei Fahren unter Drogeneinfluss gibt es (noch) keine absoluten Grenzwerte, so dass es für eine Strafbarkeit immer des Vorliegens von Ausfallerscheinungen bedarf. In der Praxis besteht auch hier oft Streit, ob die für auffällig befundenen Verhaltensweisen tatsächlich drogenbedingt sind oder sich diese auf andere Ursachen zurückführen lassen.

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