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Untersuchungshaft
In der Praxis des Strafrechts wird - nach Auffassung des Autors - viel zu häufig und zu lange Untersuchungshaft angeordnet. Dabei ist zu bedenken, dass die Untersuchungshaft gerade keine Bestrafung sein soll und kann, denn der Beschuldigte hat bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung durch ein Gericht als unschuldig zu gelten. Untersuchungshaft dient daher allein dem Zweck, die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens zu sichern. Deshalb darf Untersuchungshaft nur im Falle eines dringenden Tatgverdachts und bei Vorliegen der in § 112 f. StPO aufgeführten Haftgründe angeordnet werden, sofern dies im Übrigen verhältnismäßig erscheint. Wichtigster und von den Strafverfolgungsbehörden am häufigsten angenommener Haftgrund ist dabei derjenige der Fluchtgefahr. Diese liegt aber nur dann vor, wenn es wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entzieht, als dass er sich ihm stellt. Hier bestehen regelmäßig unterschiedliche Auffassungen zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Eine Lösung lässt sich aber zuweilen über § 116 StPO finden. Danach kann der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden (der Beschuldigte kommt frei), wenn weniger einschneidende Maßnahmen gewährleisten können, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren stellt. Hierunter fällt etwa die Stellung einer Kaution oder die Auflage, sich in bestimmten Abständen bei der Polizei zu melden.

Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

