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Verteidigung von Unternehmern (Vorständen, Geschäftsführern)
Auch für Unternehmensangehörige gilt, was für jedermann gilt, der sich zum ersten Mal mit einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren konfrontiert sieht:
Er ist den staatlichen Zwangsmitteln und Ermittlungsbefugnissen – wie etwa Inhaftierung und Durchsuchung - regelmäßig hilflos ausgesetzt, weil er seine Rechte und insbesondere die Mechanismen eines Strafverfahrens nicht kennt. Vor allen Dingen aber weiß er in der Regel nicht, was die Staatsanwaltschaft gegen ihn in der Hand hat bzw. zu haben glaubt, denn nur der Verteidiger erhält vollständige Akteneinsicht.
In dieser Situation empfiehlt es sich daher grundsätzlich zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und einen erfahrenen, auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt als Verteidiger zu beauftragen, um auf diese Art und Weise „Waffengleichheit“ herzustellen. Nach meiner Erfahrung lassen sich umso bessere Ergebnisse erzielen, je früher ein Verteidiger eingeschaltet wird.
Letzteres gilt umso mehr in Fällen von Untersuchungshaft. Gerade in wirtschaftsstrafrechtlichen Fällen kann die Inhaftierung von Leitungspersonen für das Unternehmen einschneidende, unter Umständen sogar existentielle Folgen haben. Hier gilt es durch sofortiges Tätigwerden eine möglichst kurzfristige Haftentlassung zu erreichen ohne die Verteidigungschancen im Verfahren zu gefährden.
Bei der Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie ist dabei höchste Diskretion und seriöses Auftreten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden eine Selbstverständlichkeit, ohne die eine nach Möglichkeit zeitnahe und erträgliche Erledigung des Verfahrens - mit dem Ziel der Vermeidung einer Hauptverhandlung - nicht möglich ist.

Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer


