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Vorladung

In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist es gängige Praxis, dass Beschuldigte von der Polizei eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung erhalten. Vor den Risiken einer solchen Vernehmung wissen nur wenige Beschuldigte. Es ist in der Regel davor zu warnen, eine Aussage zu machen ohne dass man weiss, was einem vorgeworfen wird und - vielleicht noch wichtiger - ohne zu wissen, ob einem die Vorwürfe auch tatsächlich nachgewiesen werden können. Genau diese Situation ist aber typisch für polizeiliche Vernehmungen, denn dem Beschuldigten ist der Inhalt der polizeilichen Akte nicht bekannt. Akteneinsicht erhält er nicht. Macht er eine Aussage gesteht er möglicherweise mehr zu, als man ihm ohne eine Aussage hätte nachweisen können. Aber auch dann, wenn dem Beschuldigten tatsächlich nichts anzulasten ist, können ungeschickte Formulierungen oder Nachlässigkeiten dazu führen, dass sich ein - unberechtigter - Verdacht weiter verstärkt. Vor diesem Hintergrund sollte jeder Beschuldigter wissen, dass es bei einer polizeilichen Vernehmung keine durchsetzbare Pflicht zum Erscheinen gibt. Anders ausgedrückt: man kann dieser fernbleiben. Anderes gilt bei Vorladungen durch Staatsanwaltschaft oder Gericht. Diesen muss Folge geleistet werden. Vor Ort besteht dann aber wiederum das uneinschränkbare Recht zu schweigen.

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